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§. 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staat-
liche Kontrole zu stellen.
Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Ver-
bande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Abs. 2 bezeich-
neten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem
Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweig-
vereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§. 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt:
1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft
über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern;
4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im §. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;
5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer
leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen;
6. die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§. 5.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein
anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer
Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine
die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole
zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
§. 6.
Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landes-
polizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der
Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekannt-
machungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt
zu machen.
Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle
Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich
als der alte sich darstellt.
§. 7.
Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des
Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.