Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Reichs-Gesetzblatt.  
No. 6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath. S. 11. — Bekanntmachung, 
betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. S. 11. — 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der vor- 
maligen Preußischen Bank. S. 12. 
  
  
  
(Nr. 1227.) Bekanntmachung, betreffend Bevollmächtigte zum Bundesrath. Vom 3. April 1878. 
Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung ist von Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg 
der Staatsrath Selkmann 
an Stelle des verstorbenen Geheimen Staatsraths Mutzenbecher 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrath ernannt worden. 
Der Königlich bayerische Staatsminister der Finanzen Berr ist in Folge 
seiner Versetzung in den Ruhestand aus dem Bundesrath ausgeschieden. 
Berlin, den 3. April 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
(Nr. 1228.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmark. 
noten der Rostocker Bank. Vom 9. April 1878. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundes- 
rath, in Aufhebung des durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 1877 (vergl. 
Reichs-Gesetzbl. S. 575) veröffentlichten Beschlusses, den Aufruf und die Ein- 
ziehung der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen 
(grünen) Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im Laufe der Monate April bis mit Juni d. J. drei- 
mal) sowie im Laufe der Jahre 1879 und 1880 mindestens je zweimal 
in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen 
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, 
in der Hamburger Börsenhalle, 
in der Leipziger Zeitung, 
in der Mecklenburgischen Zeitung und 
in der Rostocker Zeitung. 
Reichs- Gesebl. 1878. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.