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Reichs-Gesetzblatt.
No. 37.
Inhalt: Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. S. 365.
(Nr. 1275.) Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Vom 16. De-
zember 1878.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer
König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Handel und
Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten zu fördern, haben nach erfolgter
Kündigung des Handels- und Zollvertrages vom 9. März 1868 beschlossen,
einen neuen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Ihren Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats-
minister Bernhard Ernst von Bülow,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böh-
men etc. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Geschäftsträger Anton Grafen von Wolken-
stein-Trostburg,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abge-
schlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz und Schießpulver;
b) aus Gesundheitspolizei- Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 70
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1878.