Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und 
Fahrzeuge des eigenen Landes. 
Artikel 14. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne 
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für 
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate 
oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen ver- 
tragenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie 
den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsen- 
wesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung 
solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf 
Straßen, welche zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit 
dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als 
für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. 
Artikel 15. 
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der 
Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Ge- 
biete der vertragenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den 
Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder 
das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch 
rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus 
dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden 
Transporte. 
Für den Verkehr von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete 
des anderen, sowie für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen 
Theiles ist die Anwendung nicht publizirter Tarife auf den Eisenbahnen unter- 
sagt. Die publizirten Tarifsätze sind überall und für jedermann unter Ausschluß 
von nicht veröffentlichten Rückvergütungen (Rabatten, Refaktien u. dergl.) gleich- 
mäßig in Anwendung zu bringen. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, 
daß die Uebertretung dieser Bestimmung seitens der Eisenbahnverwaltungen mit 
entsprechenden Strafen belegt wird. 
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, 
die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb 
dleser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die 
Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle auf- 
gestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder 
theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen 
Theiles ihren Sitz hat.
	        
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