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Anlage A.
Zollkartell.
§. 1.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und
Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
§. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin-
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze ange-
wiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine
Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder
stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden
Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder
Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter,
in Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst
anzuzeigen.
§. 3.
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den
im §. 2 bezeichneten Loll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung
machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese
zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
§. 4.
Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu
von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Ein-
sicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und
nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst
Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
§. 5.
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen
Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des
Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht
allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten
Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unter-
halten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu
Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander zu berathen.