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§. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der
Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens
verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen
Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu-
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit ge-
geben werden, sich darüber zu äußern.
§. 24.
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes
in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder
in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Er-
suchen des zuständigen Gerichts:
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten,
auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des
Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert
werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich
auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in
naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten,
ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und
Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern
nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder
einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge ver-
Pflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen
und bestrafen zu lasen.
§. 25
Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen
Gesetze bestellten Behörden verstanden.
§. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse
zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unterdrückung des Schleich-
handels nicht aufgehoben oder geändert.