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Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Aus-
lande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt
wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht oder gefärbt oder bedruckt worden
sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredlungs-
lande zugeführt zu werden.
Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare an-
zubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen
Erzeugers der Waare.
2. Der zollfreie Wiedereintritt der zur Veredlung in das Gebiet des
anderen vertragschließenden Theiles ausgefühnen Waaren und Gegenstände kann
im Versendungslande von einer vor dem Ausgange der ersten Waarensendung
zu erwirkenden Bewilligung abhängig gemacht werden. Diese Bewilligung wird
auf bestimmte oder unbestimmte Dauer unter Vorbehalt des Widerrufes ertbeilt
und darf selbständigen Gewerbe- und Handeltreibenden nicht versagt werden, welche
a) wegen Zollumgehung weder verurtheilt sind, noch in Untersuchung
stehen; und
b) die zur Veredlung auszuführenden Waaren und Gegenstände im In-
lande selbst zu erzeugen oder dieselben im Sinne des Punkt 1 zu in-
ländischen zu machen in der Lage sind, oder aber, wofern dies nicht
der Fall ist, sich über den künftigen Bezug derselben von inländischen
Fabrikanten vermittelst beizubringender Erklärungen derselben ausweisen.
Die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung kann nur nach erwiesener
Zollumgehung oder wegen wiederholter grober Vernachlässigung der Kontrolvor-
schriften stattfinden.
3. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen
wird müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision
gestellt werden.
Bei Garnen und Geweben, welche zur Veredlung ausgeführt werden, ist
zugleich der einheimische Ursprung (Punkt 1) nachzuweisen.
4. Gewerbetreibende, welche sich mit dem Veredlungsverkehr befassen,
können der Aufsicht der Zollbehörden unterworfen werden.
5. Die Abfertigung der ausgeführten und wiedereingeführten, beziehungs-
weise eingeführten und wiederausgeführten Gegenstände muß in der Negel bei
denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Innern sich
befinden. Ausnahmen werden von den zuständigen Zollbehörden bewilligt werden,
sofern in Folge der geographischen Lage derjenigen Gewerbestätte, in welcher die
Veredlung stattfinden soll, und mit Rücksicht auf den schließlichen Bestimmungs-
ort der veredelten Waare ein erheblicher Umweg für den Rücktransport der
Waare zum Versendungsamte nicht zu vermeiden wäre.
6. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung
angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann
verfügt werden, wenn die Fristen unbeobachtet bleiben.
7. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des
Betrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.
Reichs-Gesetzbl. 1878. 72