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direktionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen
untergeordneten Lokalzollbehörden) verstanden werden.
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die
Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem
vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber er-
forderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu
entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche der-
selbe gesendet werden soll.
Zu Artikel 27 des Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro-
tokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt
werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem
enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation
derselben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung
vollzogen.
Berlin, den 16. Dezember eintausend achthundert achtundsiebenzig.
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Graf von Wolkenstein.
Anlage B.
Erleichterungen im Grenzverkehr.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der
beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazugehörige Wirth-
schaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die
auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der
Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwah-
rung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere
an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe ange-
zeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder ge-
pachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres
Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit