Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 15 — 
2. in solchen Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen 
(Provinzen, Kreise, Gemeinden), in welchen nach Maßgabe des in 
Preußen geltenden Rechts das Vermögen bevormundeter Personen 
angelegt werden darf; 
3. in Hypotheken auf Grundstücke zu pupillarischer Sicherheit. 
Die Anlegung der Gelder erfolgt durch das Königlich preußische Kriegs- 
ministerium auf Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee bezw. der Ver- 
waltungskommission. 
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des Stiftungsvermögens 
werden bei der General-Militärkasse in Berlin aufbewahrt. 
§. 5. 
Der Chbef des Generalstabes der preußischen Armee entscheidet nach An- 
hörung der Verwaltungskommission über die bestimmungsmäßige Verwendung 
der Erträge des Stiftungsvermögens, insbesondere darüber, ob und in welcher 
Höhe militärwissenschaftliche Arbeiten, mit denen nicht nur Generalstabsoffiziere, 
sondern auch andere Offiziere des Reichsheeres betraut werden können, durch 
Beihülfen zu fördern, ob werthvolle Manuskripte, Bücher oder Kartensamm- 
lungen etc. für die Bibliotheken des Generalstabes anzukaufen und inwieweit 
Unterstühungen im Sinne des §. 2 b zu gewähren sind. 
Für die Verfügung über die Stiftungseinkünfte ist, vorbehaltlich der im 
letzten Satze des §. 2 angeordneten Einschränkung, in erster Reihe das innerhalb 
der Gesammtheit der deutschen Militärkontingente hervorgetretene Bedürfniß 
maßgebend, jedoch ist dabei das Verhältniß der Stärke der einzelnen Kontin- 
gente thunlichst zu berücksichtigen. 
Stiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur 
Verwendung gelangt sind, werden den Einkünften der folgenden Jahre zu- 
gerechnet.       §.6. 
Ueber die Anlegung des Stiftungsvermögens und über die Verwendung 
der Stiftungseinkünfte wird alljährlich — so lange der Generalstab keine selb- 
ständige Kassenverwaltung hat — von der Königlich preußischen General- 
Militärkasse Rechnung gelegt, deren Abnahme durch das Königlich preußische 
Kriegsministerium erfolgt. 
Die Rechnungen unterliegen der Revision des Rechnungshofes des 
Deutschen Reichs.  
. §.7. 
Der innere Geschäftsgang bezüglich der Verwaltung des Stiftungsver- 
mögens wird von dem Chef des Generalstabes der preußischen Armee geregelt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.