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2. in solchen Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen
(Provinzen, Kreise, Gemeinden), in welchen nach Maßgabe des in
Preußen geltenden Rechts das Vermögen bevormundeter Personen
angelegt werden darf;
3. in Hypotheken auf Grundstücke zu pupillarischer Sicherheit.
Die Anlegung der Gelder erfolgt durch das Königlich preußische Kriegs-
ministerium auf Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee bezw. der Ver-
waltungskommission.
Die geldwerthen Dokumente und der Baarbestand des Stiftungsvermögens
werden bei der General-Militärkasse in Berlin aufbewahrt.
§. 5.
Der Chbef des Generalstabes der preußischen Armee entscheidet nach An-
hörung der Verwaltungskommission über die bestimmungsmäßige Verwendung
der Erträge des Stiftungsvermögens, insbesondere darüber, ob und in welcher
Höhe militärwissenschaftliche Arbeiten, mit denen nicht nur Generalstabsoffiziere,
sondern auch andere Offiziere des Reichsheeres betraut werden können, durch
Beihülfen zu fördern, ob werthvolle Manuskripte, Bücher oder Kartensamm-
lungen etc. für die Bibliotheken des Generalstabes anzukaufen und inwieweit
Unterstühungen im Sinne des §. 2 b zu gewähren sind.
Für die Verfügung über die Stiftungseinkünfte ist, vorbehaltlich der im
letzten Satze des §. 2 angeordneten Einschränkung, in erster Reihe das innerhalb
der Gesammtheit der deutschen Militärkontingente hervorgetretene Bedürfniß
maßgebend, jedoch ist dabei das Verhältniß der Stärke der einzelnen Kontin-
gente thunlichst zu berücksichtigen.
Stiftungseinkünfte, welche im Laufe des betreffenden Jahres nicht zur
Verwendung gelangt sind, werden den Einkünften der folgenden Jahre zu-
gerechnet. §.6.
Ueber die Anlegung des Stiftungsvermögens und über die Verwendung
der Stiftungseinkünfte wird alljährlich — so lange der Generalstab keine selb-
ständige Kassenverwaltung hat — von der Königlich preußischen General-
Militärkasse Rechnung gelegt, deren Abnahme durch das Königlich preußische
Kriegsministerium erfolgt.
Die Rechnungen unterliegen der Revision des Rechnungshofes des
Deutschen Reichs.
. §.7.
Der innere Geschäftsgang bezüglich der Verwaltung des Stiftungsver-
mögens wird von dem Chef des Generalstabes der preußischen Armee geregelt.