Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 17 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 8. 
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79. S. 17. 
  
  
(Nr. 1232.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für 
das Etatsjahr 1878/79. Vom 29. April 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen 
Reichs für das Etatsjahr 1878/79 wird 
in Ausgabe 
auf 536 496 800 Mark, nämlich 
auf 415 508 755 Mark an fortdauernden, und 
auf 120 988 045 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 536 496 800 Mark 
festgestellt. 
Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe 
festgestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be- 
sonderes Gesetz geregelt. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für 
das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1878 bis 31. März 1879 
wird auf 132 000 Mark festgestellt. 
Reichs. Gesetzbl. 1878. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.