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Reichs-Gesetzblatt.
No. 8.
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79. S. 17.
(Nr. 1232.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für
das Etatsjahr 1878/79. Vom 29. April 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts-Etat des Deutschen
Reichs für das Etatsjahr 1878/79 wird
in Ausgabe
auf 536 496 800 Mark, nämlich
auf 415 508 755 Mark an fortdauernden, und
auf 120 988 045 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 536 496 800 Mark
festgestellt.
Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe
festgestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be-
sonderes Gesetz geregelt.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für
das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1878 bis 31. März 1879
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
Reichs. Gesetzbl. 1878. 8
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1878.