Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

180  1878.

2)  Sind  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  14  und  21  Jahren  mit  barristami
ausgefüllten  Arbeitsbüchern  und  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  12  und
Jahren  mit  Arbeitskarten  versehen?

3)  Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,
  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Beslimmungen  und  das  Verzeichniß
der  jugendlichen  Arbeiter  ausgehängt?

4)  Stimmen  die  Angaben  des  Vexzeichnisses  über  Arbeilszeit  und  Pausen  mit
der  der  Ortspolizei-Behörde  gemachten  Anzeige  überein?

5)  Stimmen  die  in  die  Verzeichnisse  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter  mit
dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern  und
Arbeitskarten  überein?

6)  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  den  auf  den  Bexzeichnissen  eingetragenen  Angaben
überein?

7)  Besuchen  die  jugendlichen  Arbeiter  die  Schule  nach  Maßgabe  der  in  den
Arbeitskarten  angegebenen  Einrichtung

8)  Werden  Arbeiterinnen  entgegen  der  Vorschrist  des  §.  135,  Absatz  5  der
Gewerbe-Ordnung  beschäftigt?

K§.  29.

Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  Ausnahmen  nach  Maßgabe  der
8.  139  und  139e,  Absatz  2  nachgelassen  oder  Beschränkungen  nach  Maßgabe  des
§.  13f99,  Absatz  1  vorgeschrieben  sind  oder  werden,  ist  bei  der  Revision  festzustellen,
ob  die  Beschästigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Uebereinflimmung
  mit  den  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  slattfindet.

Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  87  Uhr  Abends  und  57  Uhr  Morgens
  oder  an  Sonn,  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind  von  Zeit  zu  Zeit  einer
bei  Nacht  oder  Sonntags  auszuführenden  Revision  zu  unterziehen.

Ueber  jede  Nevision,  welche  in  einer  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung.
ju  gendlicher  Arbeiter  unterworsenen  Anlage  staltgesunden  hat,  ist  auf  den  in  den
Arbeitsräumen  aushängenden  Verzeichnissen  ein  Revisionsvermerk  zu  machen.

Das  Datum  derselben  und  die  dabei  vorgesundene  Anzahl  der  jugendlichen
Arbeit  er  sind  in  das  nach  §.  25  oben  zu  führende  Verzeichniß  der  Fabriken  2c.  einzutragen.