Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

316  II.  Abschn.  Die  Gemeindebedürfnisse  2c.  §  97.  A.  Allgemeines.

II.  Abschnikt.
Die  Gemeindebedürfnisse  und  die  Mittel  zu  deren

Wefriedigung.
(Art.  38—60  der  Gem.-Ordn.)
§  97.

A.  Allgemeincs.

Der  Hauptzweck,  sozusagen  der  Kernpunkt  aller  gemeindlichen
Verwaltungsthätigkeit  ist  die  Führung  des  gemeindlichen  Haushaltes
und  mit  derselben  die  Befriedigung  aller  gemeindlichen  Bedürfnisse.
Unter  diesen  „Gemeindebedürfnissen“  des  II.  Abschnittes  der  Gem.=Ordn.
  sind  überhaupt  alle  Bedürfnisse  zu  verstehen,  welche  aus
gemeindlichen  Mitteln  zu  befriedigen  sind,  mögen  dieselben  in  den
sogenannten  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  oder  in  den  (durch
besondere  gesetzliche  Bestimmungen  oder  gesetzmäßige  Verordnungen)
den  Gemeinden  zur  Besorgung  übertragenen  Gegenständen  oder  auch
in  den  von  der  Gemeinde  freiwillig  übernommenen  Leistungen  gelegen
  sein.

Zu  diesen  „Gemeindebedürfnissen“  zählen  nun  in  erster  Linie
die  in  Art.  38  der  Gem.-Ordn.  angeführten  Obliegenheiten,
welche  allen  Gemeinden,  mittelbaren  wie  unmittelbaren,  gleichmäßig
zustehen.  Die  Aufzählung  des  Art.  38  ist  wohl  in  der  Beziehung
eine  vollständige,  als  dieser  Artikel  diejenigen  Obliegenheiten  beneunt,
  welche  in  der  Regel  von  jeder  Gemeinde  ohne  Ausnahme  zu
erfüllen  sind,  dagegen  ist  sie  insoferne  nicht  erschöpfend,  als  —  abgesehen
  von  den  in  besonderen  Bestimmungen  der  Gem.-Ordn.  oder
in  sonstigen  Gesetzen  und  gesetzmäßigen  Verordnungen  gleichfalls  für
alle  Gemeinden  festgestellten  Verpflichtungen  —  außerdem  noch  für
einzelne  Gemeinden  spezielle  Verbindlichkeiten  bestehen  (und
entstehen)  können,  welche  von  den  betreffenden  Gemeinden  auf  Grund
irgend  eines  Rechtstitels  oder  einer  Rechtsnormt)  zu  erfüllen  sind
oder  die  von  ihnen  —  wenn  auch  nur  freiwillig  (auf  Grund
des  ihnen  zustehenden  Selbstverwaltungsrechtes)  —  in  rechtsgiltiger
Weise  bezw.  durch  einen  rechsgiltig  gefaßten  Gemeindebeschluß  besonders
  übernommen  worden  sind.2)

Es  kann  also  im  einzelnen  Falle  aus  der  Nichtaufführung  einer
gemeindlichen  Last  im  Art.  38  nicht  darauf  geschlossen  werden,  daß
diese  Last  für  eine  Gemeinde  nicht  besteht.

1)  Diese  Rechtsnorm  kann  auch  ein  auf  dem  Wege  der  Ortsgewohnheit
oder  des  örtlichen  Gewohnheitsrechtes  entstandener  Rechtssatz,  d.  h.  ein  Herkommen
sein.  Vergl.  v.  Pözl,  Verf.-R.  5.  Aufl.  S.  274  Note  1.

:)  Auch  zur  Befriedigung  dieser  Gemeindebedürfnisse  müssen  die  erforderlichen
  Mittel  auf  irgend  eine  gesetzliche  Weise  aufgebracht  werden.  S.  v.  Pözl.
ebenda  S.  274,  v.  Hauck-Lindner  S.  129.