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Reichs-Gesetzblatt.
No 10.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen Markenschutzes.
S 123.
(Nr. 1291.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen
Markenschutzes. Vom 4. April 1879.
Zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark ist durch Auswechselung von
Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen
worden,
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung
der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik= oder Handelsmarken, die
Angehörigen des Deutschen Reichs in Dänemark und die dänischen
Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen
Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen
Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, die
in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen
Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Uebereinkunft
soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und
bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung durch den
einen oder den anderen der vertragschließenden Theile in Kraft bleiben.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs= Gesetzbl. 1879. 22
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1879.