Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 125 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 No 11. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. 
S. 128. 
  
  
  
(Nr. 1292.) Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr 
aus Rußland. Vom 8. April 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten an 
Stelle der §§. 1 und 3 der Verordnung vom 29. Januar d. J., betreffend 
Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland, (Reichs-Gesetzbl. S. 3) nachstehende 
Vorschriften in Kraft: 
Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr 
nachbenannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf 
weiteres verboten: 
Gebrauchte Leib= und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern und 
Lumpen aller Art. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
Reichs- Gesetzbl. 1879. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.