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Reichs-Gesetzblatt.
No 11.
Inhalt: Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland.
S. 128.
(Nr. 1292.) Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr
aus Rußland. Vom 8. April 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten an
Stelle der §§. 1 und 3 der Verordnung vom 29. Januar d. J., betreffend
Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland, (Reichs-Gesetzbl. S. 3) nachstehende
Vorschriften in Kraft:
Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr
nachbenannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf
weiteres verboten:
Gebrauchte Leib= und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern und
Lumpen aller Art.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs- Gesetzbl. 1879. 23
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1879.