Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Reichs-Gesetzblatt.

No 15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Volltarifs.  S.  140.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  vorläufige  Einführung  eines  Eingangszolls  auf  Roheisen  aller  Art  etc.  S.  150.

 

 

 

(Nr.  1299.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs.
Vom  30.  Mai  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Eingangszölle  von  den  in  Nr.  6a  (Roheisen  aller  Art  etc.)  25  (Material-
  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien),  sowie
29  (Petroleum)  des  Entwurfes  eines  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  des
deutschen  Zollgebiets,  vorgesehenen  Gegenständen  können  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  in  derjenigen  Höhe  in  vorläufige  Hebung  gesetzt  werden,  welche
der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Gesetzes,  betreffend
die  Besteuerung  des  Tabacks,  genehmigt  hat  oder  noch  genehmigen  wird.

§.  2.

Die  Anordnung  (§.  1)  ist  in  das  Reichs-Gesetzblatt  aufzunehmen  und
tritt  sofort  in  Kraft.  Die  Anordnung  erlischt,  sobald  die  betreffenden  Gesetz-Entwürfe
  (§.  1)  als  Gesetz  in  Kraft  treten  oder  abgelehnt  oder  zurückgezogen
werden,  spätestens  aber  mit  dem  fünfzehnten  Tage  nach  Schließung  der  gegenwärtigen
  Reichstagssession.

§.  3.

Nach  dem  Erlöschen  der  Anordnung  sind  unverzüglich  diejenigen  Zollbeträge,
  welche  auf  Grund  derselben  von  bis  dahin  gesetzlich  zollfreien  Gegenständen
  oder  über  den  bis  dahin  gesetzlichen  Zollsatz  hinaus  entrichtet  oder  zu
Lasten  des  Zollschuldners  angeschrieben  sind,  zu  erstatten  beziehentlich  wieder  abzuschreiben,
  insoweit  diese  Beträge  Gegenstände  betreffen,  welche  nach  der  zur  Zeit
des  Erlöschens  der  Anordnung  geltenden  Vollgesetgebung  zollfrei  sind,  oder  insoweit
  sie  nach  höheren  Zollsätzen  berechnet  sind,  als  die  zur  Zeit  des  Erlöschens
der  Anordnung  bestehende  Zollgesetzgebung  festsetzt.
Reichs-Gesetzbl.  1879.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1879.