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Reichs-Gesetzblatt.
No I7.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. S. 165.
(Nr. 1304.) Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden.
Vom 14. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das
Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33) unter Aufhebung der
Verordnung vom 2. Februar d. J., betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland
kommenden Reisenden, (Reichs-Gesetzbl. S. 9) was folgt:
§. 1.
Bis auf Weiteres ist jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, ver-
pflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher von der deutschen Botschaft
in St. Petersburg oder einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visirt
worden ist.
§. 2.
Der Paß ist beim Eintritt über die Reichsgrenze behufs Gestattung der
Weiterreise der diesseitigen Grenzbehörde zur Visirung vorzulegen.
§. 3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Ver-
ordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs= Gesetzbl. 1879. 30
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1879.