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Reichs-Gesetzblatt.
No l8.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. S. 157. — Verordnung,
betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. S. 158.
(Nr. 1305.) Gesetz, betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. Vom
16. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
In den Vorschriften
des §. 12 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des
Reichs-Invalidenfonds, vom 23. Mai 1873 Reichs= Gesetzbl.
117),
des §. 32 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl.
S. 501),
der §§. 87 Absatz 3, 91 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes für Elsaß-
Lothringen, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer,
vom 23. Dezember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479)
tritt an die Stelle des Reichs-Oberhandelsgerichts das Reichsgericht.
Ingleichen gehen die zufolge des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 315) dem Reichs-Oberhandelsgericht über die richterlichen Beamten
in Elsaß-Lothringen zustehenden Aufsichts= und Disziplinarbefugnisse auf das
Reichsgericht über.
§. 2.
Für den Ansatz der Gerichtskosten und für die Vergütung der Thätigkeit
der Rechtsanwälte in den von dem Reichsgerichte nach den bisherigen Prozeß-
gesetzen zu erledigenden Sachen sind die Voschriften maßgebend, nach welchen die
Gebühren und Auslagen zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den
obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Gerichtskosten fließen zur Reichskasse.
Reichs= Gesetzbl. 1879. 31
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1879.