Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 165 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 22. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß - Lothringens. S. 165. — Gesetz, be- 
treffend Abänderungen des Reichshaushalts- Etats und des Landeshaushalts- Etats von Elsaß- Lothringen 
für das Etatsjahr 1879/80. S. 160. 
  
  
  
(Nr. 1311.) Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. Vom 
4. Juli 1879 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung 
der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen,  einem Statthalter übertragen. 
Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in 
Straßburg. 
Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Be- 
fugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
§. 2. 
Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verordnungen 
dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Be- 
fugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch §. 10 des Gesetzes, betreffend die 
Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß= 
Lothringen von 1872 S. 49) dem Oberpräsidenten übertragenen außerordentlichen 
Gewalten über. 
§. 3. 
Das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Oberpräsidium in 
Elsaß-Lothringen werden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der von dem ersteren 
und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des Reichslandes, sowie der von 
dem Oberpräsidenten bisher geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für 
Elsaß-Lothringen errichtet, welches in Straßburg seinen Sitz hat und an dessen 
Spitze ein Staatssekretär steht. 
Reichs-Gesetzbl. 1879. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1879.
	        
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