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§. 14.
Die Abgeordneten von Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar werden
von den Gemeinderäthen aus deren Mitte gewählt.
Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Gemeinde-
räthe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern
einen Wahlmann, in Gemeinden mit über 1 000 Einwohnern für je volle 1 000 Ein-
wohner mehr einen Wahlmann mehr wählen.
Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben.
Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier Wochen nach der
Wahl der Wahlmänner vorgenommen. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer
das aktive Gemeindewahlrecht besitzt und im Bezirke seinen Wohnsitz hat.
§. 15.
Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten geschehen in geheimer
Abstimmung auf drei Jahre.
Das Recht des Wahlmannes sowie der von den Gemeinderäthen unmittel-
bar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mitgliedschaft im Gemeinderath.
§. 16.
In Gemeinden, deren Gemeinderath suspendirt oder aufgelöst ist, ruht das
Wahlrecht.
§. 17.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen werden durch
Kaiserliche Verordnung getroffen.
§. 18.
Die nach §§. 13 bis 17 gewählten Abgeordneten haben, insofern sie noch
nicht vereidet sind, bei ihrem Eintritt in den Landesausschuß den gleichen Eid zu
leisten, wie die Mitglieder der Bezirkstage. Die Ausübung des Mandats wird
durch die Leistung des Eides bedingt.
§. 19.
Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen oder auflösen.
Die Auflösung des Landesausschusses zieht die Auflösung der Bezirkstage
nach sich.
Die Neuwahlen zu den Bezirkstagen haben in einem solchen Falle innerhalb
dreier Monate, die Neuwahlen zu dem Landesausschuß innerhalb sechs Monaten
nach dem Tage der Auflösungsverordnung stattzufinden.
§. 20.
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu deren Vertretung abgeordneten
Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen des Landesausschusses sowie
in dessen Abtheilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf
ihr Verlangen jederzeit gehört werden.