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Reichs-Gesetzblatt.
23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1878/70 und des Landes-
haushalts von Elsaß-Lothringen für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 1878 bis 31. Märg 1879.
S. 173. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat
für das Etatsjahr 1879/80. S. 174. — Gebührenordnung für Rechtsanwälte. S. 176.
(Nr. 1313.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für das Etatsjahr 1878/79
und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für die Rechnungsperiode
vom 1. Januar 1878 31. März 1879 Vom 5. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts für das Etatsjahr 1878/79
sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für die Rechnungsperiode vom
1. Januar 1878 bis 31. März 1879 wird von der preußischen Ober-Rechnungs-
kammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maß-
gabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend
die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1878 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 36
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1879.