Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Auslagen bis zu dem Betrage fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen 
eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. 
§. 8. 
Der niedrigste Betrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte 
zwei bis vier zu berechnenden Gebühr wird auf eine Mark bestimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
§. 9. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe 
des Streitgegenstandes erhoben. 
Der Gebührensatz beträgt bei Gegenständen im Werthe: 
1. bis 20 Mark einschließlich. .... .... .. .. . . .. . . . . . . ... . .. 2 Mark, 
2. von mehr als 20 bis 60 Martk einschließlich . . .. 3 
.- -- 60 120 - 4 
4. 120 — 200 = - 7 
5. - - 200 = 300 = - 10 
6. -- 300- 450- - 14- 
7. -- 450 650 - 19 
8. 650 900 - 24 
9. -- 900-1200- - 28- 
10.- --1200-1600- - 32 
11. 1 600 = 2100 - 36 
12. - = 2 100 = 2 700 - 40 
13. 2 700 = 3 400 - 44 
14. 3 400  4 3 00  48 
15. — - 4 300 - 5 400 - - 52 - 
16. 5 400 = 6 700 - 56 
17. — 6 700 = 8 200 - 60 
18. 8 200 -10 000 64 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2 000 Mark und die Gebührensätze 
in den Klassen bis 50 000 Mark einschließlich um je 4 Mark, bis 100 000 Mark 
einschließlich um je 3 Mark und darüber hinaus um je 2 Mark. 
§. 10. 
Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der §§. 9 bis 13 des 
Gerichtskostengesetzes Anwendung. 
- 
Die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Festsetzung des 
Werthes ist für die Berechnung der Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.
	        
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