— 177 —
Auslagen bis zu dem Betrage fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen
eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
§. 8.
Der niedrigste Betrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte
zwei bis vier zu berechnenden Gebühr wird auf eine Mark bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§. 9.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe
des Streitgegenstandes erhoben.
Der Gebührensatz beträgt bei Gegenständen im Werthe:
1. bis 20 Mark einschließlich. .... .... .. .. . . .. . . . . . . ... . .. 2 Mark,
2. von mehr als 20 bis 60 Martk einschließlich . . .. 3
.- -- 60 120 - 4
4. 120 — 200 = - 7
5. - - 200 = 300 = - 10
6. -- 300- 450- - 14-
7. -- 450 650 - 19
8. 650 900 - 24
9. -- 900-1200- - 28-
10.- --1200-1600- - 32
11. 1 600 = 2100 - 36
12. - = 2 100 = 2 700 - 40
13. 2 700 = 3 400 - 44
14. 3 400 4 3 00 48
15. — - 4 300 - 5 400 - - 52 -
16. 5 400 = 6 700 - 56
17. — 6 700 = 8 200 - 60
18. 8 200 -10 000 64
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2 000 Mark und die Gebührensätze
in den Klassen bis 50 000 Mark einschließlich um je 4 Mark, bis 100 000 Mark
einschließlich um je 3 Mark und darüber hinaus um je 2 Mark.
§. 10.
Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der §§. 9 bis 13 des
Gerichtskostengesetzes Anwendung.
-
Die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Festsetzung des
Werthes ist für die Berechnung der Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.