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Die Erwirkung der einer Verurtheilung vorausgehenden Strafandrohung
(Civilprozeßordnung § 775 Absatz 2) gehört zur Instanz der Hauptsache; dem
Rechtsanwalte, welcher diese Instanz nicht geführt hat, steht die im §. 23
bestimmte Gebühr zu.
§. 34.
Bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung
durch Geldstrafen oder Haft (Civilprozeßordnung §. 774) bildet das gesammte
Verfahren eine Instanz.
§. 35.
Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeß=
ordnung §. 646) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 662
bis 666, 703, 704 Absatz 1, §. 705 Absatz 1, 2, §. 809) steht weder dem Rechts-
anwalte der Instanz, in welcher dieselben zu ertheilen, noch dem Rechtsanwalte,
welcher mit dem Betriebe der Zwangsvollstreckung beauftragt ist, und für die
Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel weder dem Rechtsanwalte, welcher deren
Vornahme veranlaßt hat, noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem Betriebe der
weiteren Zwangsvollstreckung beauftragt ist, eine Gebühr zu.
§. 36 .
Die Vorschriften der §§. 31 bis 35 finden bei Vollziehung eines Arrest-
befehls oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 808 bis 813,
815) entsprechende Anwendung.
Die Instanz dauert bis zur Aufhebung des Arrestes oder der einstweiligen
Verfügung oder bis zum Anfange der Zwangsvollstreckung aus dem in der
Hauptsache erlassenen Urtheile.
§. 37.
Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgehenden Sühneverfahren
Civilprozeßordnung §§. 471, 571) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der
Sätze des §. 9.
Diese Gebühr wird im Falle der Verhandlung des Rechtsstreits vor dem
Amtsgericht auf die Prozeßgebühr angerechnet.
Ist in dem Falle des §. 471 der Civilprozeßordnung unter der Mitwir-
kung des Rechtsanwalts ein Vergleich geschlossen, so erhält er die vollen Sätze
des §. 9.
§. 38.
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt von den Sätzen des §. 9:
1. drei Zehntheile für die Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich
der Mittheilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;
2. zwei Zehntheile für die Erhebung des Widerspruchs;
3. zwei Zehntheile für die Erwirkung des Vollstreckungsbefehls.
Die Gebühr in Nr. 2 wird auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite
zustehende Prozeßgebühr und die Gebühr in Nr. 3 auf die Gebühr für die nach-
folgende Zwangsvollstreckung angerechnet.