- 207 - Reichs-Gesetzblatt
No 27.
Inhalt:
Gesetz, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Taback-
steuer. S. 207. — Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks. S. 245.
(Nr. 1320). Gesetz, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets und den Ertrag
der
Zölle und der Tabacksteuer. Vom 15. Juli 1879.
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden
Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Vereins-Zolltarifs vom
1. Oktober 1870 und des denselben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 241). Das Gesetz tritt in Kraft:
1.
sofort bezüglich der Tarifnummern 6 (Eisen etc.), 14 (Hopfen), 15 (In-
strumente etc.), 23 (Lichte), ferner bezüglich der in der Tarifnummer 25
(Material= etc. Waaren etc.) aufgeführten Artikel mit Ausnahme der in
2 bezeichneten, ferner bezüglich der unter 26 c des Tarifs (Fette)
fallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Tarifnummern 29 (Petroleum),
37 (Thiere etc.) und 39 (Vieh);
2. mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Tarifnummern 9 d,
e, f (Getreide etc.) und 13 a bis f (Holz) enthaltenen Artikel;
mit dem 1. Juli 1880 bezüglich der Tarifnummer 8, Flachs und andere
vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnadme der Baumwolle, roh, geröstet,
gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle;
mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Tarif aufgeführten
Gegenstände, einschließlich der vorstehend unter 1 ausgenommenen.
§. 2.
Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewichte erhoben:
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
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Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1879.