Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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821.

Die  oberste  Aufsicht  über  die  richtige  Aufbringung  der  Militärbedürfnisse,  fowie  über  die
möglichst  gleichmäßige  Vertheilung  derselben  auf  die  einzelnen  Bezirke  und  Ortschaften,  steht
dem  Kriegsministerium  zu.

822.

Zur  Erörterung  und  Entscheidung  von  Reclamationen  und  Beschwerden,  welche  sich  auf
ebengedachten  Geschäftskreis  beziehen,  und  im  administrativen  Wege  an  das  Kriegsministerium
gelangen,  besteht  eine  Oberreclamationsbehörde,  welche,  unter  dem  Vorsitze  des  Kriegsministers,
aus  zwei  Räthen  des  Ministeriums  des  Innern  und  einem  Rathe  des  Ministeriums  des  Kriegs
zusammengesetzt  ist.

*  23.

Bei  dieser  Behörde  werden  auch  diejenigen  Differenzen,  welche  unter  den  Bewohnern
einzelner  Orte,  oder  unter  mehreren  Communen  über  die  Vertheilung  und  Ausgleichung  der
Militärleistungen  entstehen  und  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  vor  die  Administrativjustiz
gehören,  in  letzter  Instanz  entschieden.

Hierbei  ist  aber  dieselbe  jedesmal  in  Gemäßheit  der  §  1  8  des  Gesetzes  vom  30.  Januar
1835  (Seite  92  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  über  das  Verfahren
in  Administrativjustizsachen  enthaltenen  Bestimmungen  zur  collegialischen  Berathung  und  Beschlußnahme
  in  der  Maße  zu  constituiren,  daß  ein  Rath  des  Ministeriums  des  Innern  austritt,
  und  dagegen  zwei  hierzu  deputirte  Oberappellationsräthe  zugezogen  werden.

Bei  weiteren  Recursen  und  bei  Nichtigkeitsbeschwerden  kommen  die  Bestimmungen  s§  19
und  24  des  vorgedachten  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  zur  Anwendung.


8  24.

Die  oberste  Militärcommandobehörde  wird  sich  wegen  der  für  das  Militär  erforderlich
werdenden  Leistungen  mit  dem  Kriegsministerium  vernehmen  und  die  Commandanten  der
Truppenabtheilungen  haben  daher  in  dergleichen  Fällen  ihre  Meldungen  auf  dem  Dienstwege
an  gedachte  Commandobehörde  zu  bringen.  Nur  unter  ganz  besonders  dringenden  Umständen
ist  denselben  ausnahmsweise  gestattet,  unmittelbare  Anträge  an  die  Kreisdirectionen,  oder  an
die  Amtshauptmannschaften  zu  richten.

Ebenso  kann
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das  Militär  in  ganz  dringenden  Fällen  unmittelbare  Requisitionen  an  Ortsbehörden  erlassen.
In  jedem  Falle  sind  aber  dann  für  die  stattgefundenen  Leistungen,  insofern  die  gebührende
Geldvergütung  nicht  sofort  gewährt  wird,  Quittungen  auszustellen.