— 214 —
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
d) Waaren aus Baumwolle allein oder in Ver-
bindung mit Metallfäden, ohne Beimischung
von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 4
genannten Thierhaaren:
1.
rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte
Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnitte-
nen Sammete) Tüll, roh und ungemustert
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt,
mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sam-
mete................................
3.alle nicht unter Nr·1,2 und 6 begriffene
dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn
verfertigte) undichte Gewebe mit Aus-
schluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht
unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren;
Posamentier= und Knopfmacherwaaren;
auch Gespinnste in Verbindung mit Me-
tallfäden:
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt.
5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musse-
lin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht
unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind.
6. Spitzen und alle Stickereien .
Anmerkungen zu d:
1. Baumwollene Fischernetze, neu ... .. ... . .. .. .. .. . ..
2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baum-
wollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang
und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand
haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. ver-
wendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinn-
materialien oder einzelnen gefärbten Fäden
Rohe Gewebe für Schmirgelleinen und für Schmirgel-
tuchfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole, im-
gleichen Schmirgeltuch
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
80
100
120
230
200
250
10
frei