Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 220 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
  
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschlif- 
fenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur 
mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, 
Böden oder Rändern 
c) Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen 
Farbe (grün, halb und ganz weiß), unge- 
schliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe 
und die einfache Breite zusammen betragen: 
1. bis 120 Centimeter . .. 
2. über 120 bis 200 Centimeter . . . . . . . . .. 
3. über 200 Centimeter 
d) Spiegelglas, rohes, ungeschliffeness 
Tafel-(Fenster-) und Spiegelglas, ge- 
schliffenes, polirtes, gemustertes, mattes, 
auch farbiges; belegtes aller At.. 
 
  
c) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glas- 
knöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, 
nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschlif- 
fenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, 
geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht 
unter d oder f fällt 
Anmerkung zu e: 
Glasplättchen, Glasperlen) Glasschmelz, Glas- 
tropfen, auch gefärbt 
f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und 
e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (ver- 
silbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe 
Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und 
Emailwaaren in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 fallen. 
Anmerkung zu f: 
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, unge- 
schliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder 
nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, 
Böden und Rändern 
  
100 Kilogramm 
brutto 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
100 Kilogramm 
brutto 
100 Kilogramm 
desgl. 
  
24 
30
	        
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