— 220 —
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschlif-
fenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur
mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln,
Böden oder Rändern
c) Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen
Farbe (grün, halb und ganz weiß), unge-
schliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe
und die einfache Breite zusammen betragen:
1. bis 120 Centimeter . ..
2. über 120 bis 200 Centimeter . . . . . . . . ..
3. über 200 Centimeter
d) Spiegelglas, rohes, ungeschliffeness
Tafel-(Fenster-) und Spiegelglas, ge-
schliffenes, polirtes, gemustertes, mattes,
auch farbiges; belegtes aller At..
c) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glas-
knöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas,
nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschlif-
fenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes,
geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht
unter d oder f fällt
Anmerkung zu e:
Glasplättchen, Glasperlen) Glasschmelz, Glas-
tropfen, auch gefärbt
f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d und
e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (ver-
silbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe
Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und
Emailwaaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen.
Anmerkung zu f:
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, unge-
schliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder
nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln,
Böden und Rändern
100 Kilogramm
brutto
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
100 Kilogramm
brutto
100 Kilogramm
desgl.
24
30