Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 230 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
  
b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn: 
1. bis Nr. 20 englisch 
2. über 20 bis 35 englisch 
3. über 35 englisch . . . .. 
c) Zwirn aller Art .. ........... ..... .. . . ... 
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, 
Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und 
Schläuche; grobe ungefärbte Fußdecken aus 
Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen 
Fasern 
..  
e) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, un— 
bedruckt, ungebleicht: 
1. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß 
zusammen auf eine quadratische Geweb- 
fläche von vier Quadratcentimeter 
2. mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und 
dem Schuß zusammen auf eine quadratische 
Gewebfläche von vier Quadratcentimeter; 
feine, sowie alle gefärbten Fußdecken aus 
Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern 
3. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und 
dem Schuß zusammen auf eine quadratische 
Gewebfläche von vier Quadratcentimeter; 
Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit 
Ausnahme der unter d genannten . . 
4. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und 
dem Schuß zusammen auf eine qua- 
dratische Gewebfläche von vier Quadrat- 
centimeter . . .. 
5. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und 
dem Schuß zusammen auf eine qua- 
dratische Gewebfläche von vier Quadrat- 
centimeter . . .. 
 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
12 
20 
36 
12 
24 
36 
60
	        
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