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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
b) gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn:
1. bis Nr. 20 englisch
2. über 20 bis 35 englisch
3. über 35 englisch . . . ..
c) Zwirn aller Art .. ........... ..... .. . . ...
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile,
Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und
Schläuche; grobe ungefärbte Fußdecken aus
Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen
Fasern
..
e) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, un—
bedruckt, ungebleicht:
1. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß
zusammen auf eine quadratische Geweb-
fläche von vier Quadratcentimeter
2. mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und
dem Schuß zusammen auf eine quadratische
Gewebfläche von vier Quadratcentimeter;
feine, sowie alle gefärbten Fußdecken aus
Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern
3. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und
dem Schuß zusammen auf eine quadratische
Gewebfläche von vier Quadratcentimeter;
Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit
Ausnahme der unter d genannten . .
4. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und
dem Schuß zusammen auf eine qua-
dratische Gewebfläche von vier Quadrat-
centimeter . . ..
5. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und
dem Schuß zusammen auf eine qua-
dratische Gewebfläche von vier Quadrat-
centimeter . . ..
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
12
20
36
12
24
36
60