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Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§. 3) und vor Beendigung der
Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf
den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen
Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen 3 Tagen nach dem
Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im
Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unter-
zeichnende Anzeige zu machen.
§. 6.
Ermittelung der zu Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu
vertretenden sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für
menge. den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der
Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, so-
weit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen
ist (§. 9), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl
wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§. 21)
nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet.
§. 7.
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge-
wichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar
erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der
Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission
vorgenommen, die aus dem Ober-Kontrolör, einem von der Gemeindebehörde
und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht.
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung
anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern
vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen
auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register einge-
tragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung
eines Auszugs an den Tabackpflanzer bekannt gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher
Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise
nach dem Enpfang des Auszugs kann der Tabackpflanzer gegen die Festsetzung
Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers
einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen
den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden
Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Ober-Inspektor oder
dem von ihm beauftragten Ober-Kontrolör und zwei von der höheren Ver-
waltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und
ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen
steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober-Kontrolör zu.
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer
die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theil-
weise zur Last gelegt werden.