Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

Verpackung des Ta- 
backs zur Verwiegung. 
Zeit der Verwiegung. 
Verfahren. 
Feststellung der Steuer. 
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Bedürfniß in dem einzelnen Produktionsorte eingerichteten besonderen Verwiegungs- 
stelle ermittelt. 
§. 13. 
Zu diesem Behuf sind die Tabackblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe 
der von der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel 
zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen. 
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur 
Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabacks 
zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. 
§. 14. 
Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann 
beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabacks zur 
Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeinde- 
behörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. 
Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder 
Sandblätter früher, als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Ge- 
meindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für 
die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden 
Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des Abhängens der 
Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen. 
§. 15. 
Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel §(. 13) ist vor dem 
Beginn der Revision und Verwiegung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden. 
Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung An- 
stände, die eine weitere Untersuchung nöthig machen, so hat sich der Inhaber des 
Tabacks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Ver- 
wahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten 
Posten beendet ist. 
Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat 
der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
§. 16. 
Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung er- 
theilt. Demnächst erfolgt  die Feststellung des Steuerbetrages, wobei das ermittelte 
Gewicht des dachreifen Tabacks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das 
steuerpflichtige Gewicht des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikations- 
reifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann 
demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabacks zur amtlichen 
Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar 
(§.19) 
Der festgestellte Betrag ist bei der Estmaligen Veräußerung des Tabacks, 
spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, 
soweit nicht Kredit bewilligt, oder der Taback zur Ausfuhr über die Zollgrenze 
oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilli- 
gung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder
	        
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