Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 24. 
In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflan- 
zungen finden die Bestimmungen in den §§. 3 und 4 gleichmäßig Anwendung. 
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§. 4) wird die von dem Taback- 
pflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der 
Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn 
er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen 
durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt. 
Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Juli des auf das Ernte- 
jahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn 
durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen 
Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile ver- 
dorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, 
wenn der noch im ganzen bei dem Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn vor 
dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise erweislich durch Feuer- 
schaden zerstört ist. 
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem 
Bundesrath festgestellt.  
§. 25. 
Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabackpflanzungen auf 
Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der 
Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vor- 
jahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem 
Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§. 6 bis 15 nicht geeig- 
net sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§. 23) oder eine Fixation der 
Gewichtssteuer (§. 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu 
versteuernden Tabacks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle 
herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächen- 
inhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher 
in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Ver- 
wiegung erzielt wird. 
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. 
§. 26. 
Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche 
die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§. 23 und §. 25) sind zeitig und 
für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau be- 
trieben ist, wo möglich bis zum 15. April des Erntejahres) jedenfalls aber, 
sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§. 3) zu 
erlassen. 
§. 27. 
  Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist verboten. 
Verwendung von Tabacksurrogaten.    
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die 
nöthigen Kontrolen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu ent- 
richtenden Abgaben Bestimmung treffen.
	        
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