Reichs-Gesetzblatt
No 28.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. S. 250. — Gesetz,
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. S. 201. —
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Instruktion über die Zusammensetzung etc. der
Sachverständigenvereine. S. 266.
(Nr. 1322.) Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken.
Vom 19. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Bundesrath ist ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des
Gebietes der Branntweinst euergemeinschaft zu gewerblichen Zwecken, einschließlich
der Essigbereitung, verwendet wird, unter den von ihm vorzuschreibenden Bedingungen
und Kontrolen die Branntweinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher
bei der Ausfuhr von Branntwein vergütet wird.
§. 2.
Wer es unternimmt, eine Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen,
welche überhaupt nicht, oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen
war, hat eine dem vierfachen der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleich-
kommende Geldstrafe verwirkt.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer Branntwein, für welchen in Gemäß-
heit der vom Bundesrath erlassenen Vorschriften (§. 1) eine Rückvergütung der
Branntweinsteuer zugesagt oder gewährt worden ist, zu einem anderen, als dem
gestatteten Zwecke verwendet.
§. 3.
Wer den zur Ausführung des §. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
verfällt in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 50
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1879.