Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 4. 
An Stelle der Anmeldescheine tritt für die Waaren, welche nach Maßgabe 
der Zoll= oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus= oder Durchfuhr den Zoll= oder 
Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Waaren, welche ihnen 
mündlich deklarirt werden, die Zoll= oder Steuerdeklaration. 
Doch ist bei schriftlicher Deklaration im Deklarationspapier, bei mündlicher 
Deklaration mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Waaren anzugeben. 
Ferner muß bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr auf generelle 
Deklaration die letztere bezüglich der Gattung und Menge nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes ergänzt werden. 
Für diese Waaren fungiren die betreffenden Zoll= oder Steuerstellen als 
Anmeldestellen. 
§. 5. 
Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender ob. Dem Waaren- 
führer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Transportanstalten und Güter- 
beförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der Ab- 
sender weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt. 
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist 
der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zoll- 
ausschlüsse wohnt, der Waarenführer verantwortlich. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden oder 
nach §. 4 Angaben machen. 
§. 6. 
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter 
gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete Sendungen nur 
dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland 
erst während des Transports bekannt wird, weiter befördern, nachdem ihnen die 
erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere sowohl in 
formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem Inhalt 
nach mit den Frachtbriefen und Deklarationen übereinstimmen. 
Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmeldescheins 
binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Interimsscheins, ge- 
stattet werden. Der Interimsschein weiset die Massengüter nur nach der Gattung, 
die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Kolli nach. 
§. 7. 
Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der 
Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat der 
Waarenführer ohne Verzug die Ammeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen 
Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den Zolldirektiv= 
behörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend Bestimmung zu treffen. 
Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter ge- 
werbsmäßig befördern, haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder Interims-
	        
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