Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

38 18 44. 
  
39) Fur die Auerottung kleiner oder leicht audzurottender 
Balggeschwülste 
40) Für die Ausrotuung gröferer Balg- ober Drasenge 
schwülste, eines Fleisch-oder Specgewuches- einesö 
Markschwammes 
41) Für die Thedenschen Einwickelungen . 
42) Fuͤr die Einrichtung des verrenkten unterlisere äeiner 
Rippe, des Schlüsselbeins "' 
43) Fuͤr die Einrichtung des verrenkten Oberarmss 
44) Für die Einrichtung des verrenkten Vorderarms 
45) Für die Einrichtung der verrenkten Hand 
46) Für die Einrichtung eines oder mehrerer verrenkten 
Finger oder Zehen . . 
4½) Für die Einrichtung des verrenkten Oberschenkels 
48) Fuͤr die Einrichtung der verrenkten Kniescheibe 
49) Für die Einrichtung des verrenkten Unterschenkels 
50) Für die Einrichtung des verrenkten Fußes 
51) Bei nicht mehr frischen Verrenkungen wird der an: 
saßt noch um ½ erhöht. 
52) Bei Conpplicationen von Verrenkungen mit Knochen- 
brüchen rc. erhöht sich der Ansatz nach Beschaffenheit 
der Complication. 
5) # die Eineichung eines acbtochenen Gesihtelno. 
54) d die Einrichtung ded gebrochenen Oberarmo .- 
55) Fuͤr die Einrichtung des gebrochenen Vorderarms, 
a) wenn nur eine Röhre gebrochen . 
b) wenn beide Roͤhren gebrochen sind 
56) Fuͤr die Einrichtung der gebrochenen Hondwurzel und 
Mittelhandknochen, so wie der k Fuwurn und Mit- 
tafußknechen 
  
  
  
I. Classe. Classe. 
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