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Reichs-Gesetzblatt.
No. 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs-
verfahrens. S. 277.
(Nr. 1327.) Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außer-
halb des Konkursverfahrens. Vom 21. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfah-
rens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber un-
wirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
§. 2.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuld-
titel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangs-
vollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen
nicht führen würde.
§. 3.
Anfechtbar sind:
1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Theile
bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat;
2. die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungs-
anspruchs geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners
mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, mit seinen oder
seines Ehegatten Verwandten in auf= und absteigender Linie, mit
seinen oder seines Ehegatten voll= und halbbürtigen Geschwistern,
oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen,
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners
benachtheiligt werden und der andere Theil nicht beweist, daß ihm zur
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Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1879.