— 303 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 34.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks.
S. 303. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath.
S. 304.
(Nr. 1346.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen
Theilen des Weinstocks. Vom 31. Oktober 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum
Verpflanzen, vom 11. Februar 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 43) findet fortan auf
alle Reben, gleichviel ob dieselben zum Verpflanzen geeignet sind oder nicht, sowie
auf alle sonstigen Theile des Weinstocks, insbesondere auch auf Rebenblätter
Anwendung. Die Einfuhr von Trauben ist nur dann gestattet, wenn zu deren
Verpackung keine Rebenblätter verwendet worden sind.
§. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kreft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Ludwigslust, den 31. Oktober 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 58
Ausgegeben zu Berlin den 1. November 1879.