Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1349.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen 
des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. Vom 1. Oktober 1879. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach §. 106 der 
Deutschen Civilprozeßordnung und nach §. 419 der Deutschen Strafprozeßordnung 
für Bewilligung des Armenrechts an Italiener erforderliche Gegenseitigkeit durch 
die italienische Gesetzgebung verbürgt ist. 
Berlin, den 1. Oktober 1879. 
Der Reichskanzler. 
Im Aubftrage: 
v. Philipsborn. 
  
Herausgegeben im Reichslanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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