446 Zum Windsheimer Gewohnheitsrecht.
Daraus folgt- -.
a) daß das Alleineigenthum an vorhandenen
Immobilien nicht auf den überlebenden Ehegatten
notarlell überschrieben zu werden
braucht, weil solches schon nach dem Gesetze
mit dem Tode des einen Ehegatten
auf den überlebenden bereits übergegangen
istz;
daß jener Theil, welcher einem Kinde bei
einer Abtheilung zwischen ihm und dem
überlebenden Elterntheil zugekommen ist,
nicht das Wesen eines väterlichen oder
mütterlichen Erbguts, sondern einer bloßen
Abfindungssumme an sich trägt.
[. Roth l. c. S. 397. .
Zu gleichem Resultate käme man, wenn man
statt des Alleinerbrechts das s. g. Consolidationsprincip
annehmen wollte.
II. Die Observanz, wornach für den Fall,
daß eines der abgetheilten Kinder stirbt, es in
den ihm durch die Abtheilung zugekommenen Theil
seine vollbürtigen Geschwister mit Ausschluß des
rechten Vaters oder der rechten Mutter beerbe,
Arnold 1. c. S. 841,
Web er, bayr. Provinclalrechte Bd. II
7
Roth 1I. c. Bd. III S. 6267).
ist ein jus singulare, welches nur den vorstehenden
besonderen und unausdehnbaren Fall betrifft.
Denn:
1) muß schon während der Bildung jener
Observanz auch der gewiß nicht selten vorgekommene
Fall zum allgemeinen Rechtsb
m—
*) Am zitirten Orte bei Roth muß es offenbar statt
„die nicht abgethellten Geschwister“ „die mit abgetheilten
Geschwister“ heißen.