Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

446  Zum  Windsheimer  Gewohnheitsrecht.

Daraus  folgt-  -.

a)  daß  das  Alleineigenthum  an  vorhandenen
Immobilien  nicht  auf  den  überlebenden  Ehegatten
  notarlell  überschrieben  zu  werden
braucht,  weil  solches  schon  nach  dem  Gesetze
  mit  dem  Tode  des  einen  Ehegatten
auf  den  überlebenden  bereits  übergegangen
  istz;

daß  jener  Theil,  welcher  einem  Kinde  bei
einer  Abtheilung  zwischen  ihm  und  dem
überlebenden  Elterntheil  zugekommen  ist,
nicht  das  Wesen  eines  väterlichen  oder
mütterlichen  Erbguts,  sondern  einer  bloßen
Abfindungssumme  an  sich  trägt.
[.  Roth  l.  c.  S.  397.  .

Zu  gleichem  Resultate  käme  man,  wenn  man
statt  des  Alleinerbrechts  das  s.  g.  Consolidationsprincip
  annehmen  wollte.

II.  Die  Observanz,  wornach  für  den  Fall,
daß  eines  der  abgetheilten  Kinder  stirbt,  es  in
den  ihm  durch  die  Abtheilung  zugekommenen  Theil
seine  vollbürtigen  Geschwister  mit  Ausschluß  des
rechten  Vaters  oder  der  rechten  Mutter  beerbe,

Arnold  1.  c.  S.  841,
Web  er,  bayr.  Provinclalrechte  Bd.  II
7

Roth  1I.  c.  Bd.  III  S.  6267).
ist  ein  jus  singulare,  welches  nur  den  vorstehenden
besonderen  und  unausdehnbaren  Fall  betrifft.
Denn:
1)  muß  schon  während  der  Bildung  jener
Observanz  auch  der  gewiß  nicht  selten  vorgekommene
  Fall  zum  allgemeinen  Rechtsb



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*)  Am  zitirten  Orte  bei  Roth  muß  es  offenbar  statt
„die  nicht  abgethellten  Geschwister“  „die  mit  abgetheilten
  Geschwister“  heißen.