Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

196  II.  Geschichte  und  System  des  deutschen  und  römischen  Rechts.

Wirkung  ist  Ausschluß;  wer  reden  sollte,  aber  nicht  redete,  muß  für  immer  schweigen.  Haben
sich  alle  Anfechtungsberechtigten  verschwiegen,  so  tritt,  da  der  Zustand  unanfechtbar  wird,  der
gleiche  Erfolg  ein,  als  wäre  Eigentum,  Freiheit  usw.  ersessen.  —  Nach  der  Rezeption  ging
die  Verschweigung  zum  Teil  in  die  fremdrechtliche  Ersitzung  und  Verjährung  über.  Aber  sie
ging  nicht  unter.  Vielmehr  entweckelte  sich  aus  ihr  schon  seit  dem  16.  Jahrhundert  (zuerst
beim  Reichskammergericht,  dann  besonders  in  der  sächsischen  Praxis)  das  Ausschlußverfahren
auf  Grund  eines  gerichtlichen  Aufgebots  (Ediktalverfahren),  das  in  das  heutige  Privatrecht  tief
eingreift.  Überdies  aber  ist  in  den  zahlreichen  von  selbst  laufenden  Ausschlußfristen,  die  das
geltende  Recht  neben  den  Verjährungsfristen  kennt,  der  Gedanke  der  Verschweigung  wieder
lebendig  geworden.

Ergänzt  wurde  die  Verschweigung  im  Mittelalter  durch  die  Unvordenklichkeit,
indem  die  Anschauung  herrschte,  daß  ein  seit  unvordenklicher  Zeit  nach  Art  eines  Rechtszustandes
unwidersprochen  bestehender  Zustand  als  Rechtszustand  anzusehen  sei.  Doch  floß  die  Unvordenklichkeit
  mit  dem  örtlichen  Gewohnheitsrecht  im  Begriff  des  „Herkommens“  zusammen.
Die  Jurisprudenz  bildete  daraus  (in  Anlehnung  an  römische  und  kanonische  Stellen)  ein
festes,  gemeinrechtliches  Institut.  Die  Unvordenklichkeit  ist  nicht  eine  Art  der  Verjährung,
sondern  begründet  eine  durch  richterliche  Feststellung  unumstößlich  werdende  Vermutung  für
einstmalige  gehörige  Rechtsentstehung.  Auf  Unvordenklichkeit  kann  jedes  Recht  gestützt  werden,
das  einmal  gültig  entstehen  konnte  und  dauernde  Ausübung  zuläßt.  Erfordernisse  sind  dauernder
Bestand  des  Verhältnisses  nach  Art  eines  Rechtsverhältnisses  und  unvordenkliche  Zeit  dieses
Bestandes.  In  letzterer  Hinsicht  ist  positiv  erforderlich,  daß  die  gegenwärtige  Generation  sich
erinnert,  es  sei  immer  so  und  nicht  anders  gehalten,  negativ,  daß  niemand  von  seinen  Vorfahren
  etwas  über  die  Entstehung  des  Zustandes  gehört  hat  und  auch  sonst  ein  bestimmter  Anfang
  nicht  erweislich  ist  („Erinnerung  zweier  Menschenalter“,  Zurückliegen  über  „Menschengedenken").
  —  Neuere  Gesetzbücher  haben  die  Unvordenklichkeit  (zum  Teil  unter  Ersetzung
durch  eine  anomale  Verjährung)  abgeschafft.  Auch  das  BGB.  kennt  sie  nicht.  Sie  bleibt
aber  für  ältere  Verhältnisse  und  in  manchen  dem  Landesrecht  vorbehaltenen  Materien  (z.  B
Adel,  Wasserrecht,  Regalien)  bedeutungsvoll.

Mit  der  Rezeption  drangen  die  römischen  Rechtsinstitute  der  Verjährung  und  Ersitzung
  ein,  jedoch  in  der  vom  kanonischen  Recht  unter  germanischen  Einflüssen  vollzogenen
Umbildung.  In  den  Partikularrechten  wurden  vielfach  (insbesondere  hinsichtlich  der  Zeitdauer)
deutschrechtliche  Elemente  eingefügt.

Literatur:  Immerwahr,  Die  Verschweigung  im  Deutschen  Recht  (Unters.  z.  D.  St.  u.  R.G.
H.  48),  1895.  A.  Schmidt,  Echte  Not,  1888.  —  Pfeiffer,  Über  den  alizerm.  Ursprung  der
Lehre  vom  unvordenklichen  Besitz,  Z.  .  D.  R.  VIII  I1ff.;  Prakt.  Ausf.  II  Iff.,  VII  Nof.

Buchka,  Der  unvordenkliche  Besitz,  1841.  Friedländer,  Die  Lehre  von  derfj  unvordenklichen
  Zeit,  1843.

§  16.  Ausübung  der  Rechte.  Die  Ausübung  der  Rechte  erfolgt  durch  eine  ihrem  Inhalt
entsprechende  (rechtsgeschäftliche  oder  sonstige)  Tätigkeit.  Sie  hängt  vom  freien  Belieben  ab.
Doch  zieht  in  manchen  Fällen  nach  deutschem  Recht  der  Nichtgebrauch  eines  Rechtes  dessen
Verlust  nach  sich  (z.  B.  bei  Bergwerkseigentum,  Erfinderrecht,  Jagdrecht).  Und  es  ist  ferner
vielfach  der  Mißbrauch  der  Rechte  durch  Ausübungsbeschränkungen  eingeengt,  immer  aber  die
Ausübung  zur  Schikane,  die  nur  den  Zweck  haben  kann,  einem  anderen  zu  schaden,  unzulässig.
Bei  einer  Kollision  von  Rechten,  die  nicht  oder  doch  nicht  voll  nebeneinander  ausgeübt  werden
können,  geht  das  stärkere  Recht  vor.  Unter  gleich  starken  Rechten  entscheidet  im  Zweifel  die
Prävention:  „Wer  zuerst  kommt,  mahlt  zuerst“  (beim  Bannmüller).  In  vielen  Fällen  aber
sucht  das  deutsche  Recht  vielmehr  einen  billigen  Ausgleich  herbeizuführen:  durch  Teilung  des
Genusses,  Abwechselung  im  Genuß  oder  letzten  Falles  das  Los  („Das  Loos  stillt
den  Hader“).

Die  Ausübung  der  Privatrechte  kann,  soweit  nicht  bei  gewissen  höchstpersönlichen  Rechten
eine  Ausnahme  gilt,  durch  einen  Vertreter  erfolgen.  Der  Vertreter  übt  fremdes  Recht
in  fremdem  Namen  aus.  Er  kann  aber  ein  eigenes  Recht  auf  die  Ausübung  haben.  Die
Vertreterschaft  kraft  eigenen  Rechts  hat  im  deutschen  Recht  vielfach  eine  besondere  Ausbildung