- 19 - Reichs-Gesetzblatt.
No. 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1879.80. S. 19.
(Nr. 1285.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1879/80. Vom 30. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1879/80 wird
in Ausgabe
auf 540 796 537 Mark, nämlich
auf 419 022 949 Mark an fortdauernden, und
auf 121 773 588 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 540 796 537 Mark
festgestellt.
Die Vertheilung der unter Kapitel 21 der Einnahme in einer Summe fest-
gestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch besonderes
Gesetz geregelt.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1879 bis 31. März 1880
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
vierundzwanzig Millionen Mark hinaus;,
2. behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 8
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1879.