Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

- 19 - Reichs-Gesetzblatt. 
No. 7. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1879.80. S. 19. 
  
  
  
(Nr. 1285.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1879/80. Vom 30. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1879/80 wird 
 in Ausgabe 
auf 540 796 537 Mark, nämlich 
auf 419 022 949 Mark an fortdauernden, und 
auf 121 773 588 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 540 796 537 Mark 
festgestellt. 
Die Vertheilung der unter Kapitel 21 der Einnahme in einer Summe fest- 
gestellten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch besonderes 
Gesetz geregelt.  
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1879 bis 31. März 1880 
wird auf 132 000 Mark festgestellt. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 
vierundzwanzig Millionen Mark hinaus;, 
2. behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark 
Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs- Gesetzbl. 1879. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1879.
	        
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