Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus- 
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1880 nicht über- 
schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums 
kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten  Einkünften des 
Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 5½3 
§. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen 
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fällig- 
keitstermins.  
§.7· 
Die Deckungsmittel für die unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen 
Beträge: '- 
1.zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg..3238000Mark, 
2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil— 
dungsanstalten . . . . 200 000 
3. zum Bau der Kasernen in Altona .... ... . . . . . . . . . 200 000 
4. zum Bau einer Kaserne in Lichterfelde .. .. 100 000 
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen. 
Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt: 
zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbehrlich 
werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark 
(Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 62), 
zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner 
Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 127), 
zu 3 aus den Verkaufserlösen der demnächst entbehrlich werdenden 
Kasernen in Altona, 
zu 4 aus den durch den Verkauf der in Berlin entbehrlich werdenden 
Grundstücke zu erzielenden Erlösen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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