— 112 —
(Nr. 1376.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangsabgabe
und Steuerrückvergütung für Branntwein. Vom 20. Mai 1880.
N im Großherzogthum Baden die Steuersätze für die Branntwein-
bereitung vom 20. Dezember v. J. ab eine Erhöhung auf den zweifachen Betrag
erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkt ab auch die Sätze der Uebergangs-
abgabe vom Branntwein und der Steuerrückvergütung für den unter Kontrole
über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. die Bekanntmachung vom
15. Januar 1877 Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) entsprechend erhöht worden. Es
beträgt hiernach:
I. die Uebergangsabgabe
a) für Branntwein (Branntwein von weniger als 60 Prozent Al-
koholgehalt nach Tralles bei 12⅛á Grad Réaumur). 7/20 Mark,
b) für Weingeist (Branntwein von 60 Prozent oder
mehr Alkeholgehalt nach Tralles bei 12½ Grad
Réaumererhrrreee 12 -
vom Hektoliter;
II. die Rückvergütung der Steuer von dem in Mengen von min-
destens 50 Liter unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden
Branntwein, und zwar unter Wegfall der früheren Beschränkung auf
den im Großherzogthum bereiteten Branntwein
a) für Branntwmwmeen 3,60 Mark,
b) für Weingetttt 6
vom Hektoliter, wobei jedoch für Branntwein, dessen Alkoholgehalt
weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 12½ Grad Réaumur) beträgt,
eine Rückvergütung nicht geleistet wird.
Berlin, den 20. Mai 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Scholz.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.