Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 113 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
lI. 
Inhalt: Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten 
und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marineverwaltung. S. 113. 
  
  
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(Nr. 1377.) Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tage- 
geldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär= und 
Marineverwaltung. Vom 20. Mai 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 64) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
. 1. 
Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten 
und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 249) finden auf die Beamten der Militär= und Marineverwaltung nach 
Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. 
F. 2. 
Servisberechtigte Militärbeamte, welche mit Truppentheilen oder den Stäben 
der höheren Truppenbefehlshaber sich auf dem Marsche oder in Kantonnirungen 
befinden, erhalten als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufent- 
halts außerhalb der Garnison an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier 
die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festlegungen. 
In gleicher Weise werden auch diejenigen servisberechtigten Militärbeamten 
entschädigt, welche nicht im Anschluß an Truppentheile oder die Stäbe der höheren 
Truppenbefehlshaber bei Uebungen oder Truppenzusammenziehungen mit der 
Wahrnehmung des Administrationsdienstes bezw. mit der Beaufsichtigung oder 
Verwaltung von Magazinen, Lazarethen oder sonst ihnen unterstellten Anstalten 
beauftragt werden. 
Beziehen servisberechtigte Beamte keine FJourageration b, so erhalten sie, 
mit Ausnahme der Unterbeamten, neben der Kommandozulage zu ihrer Be- 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1880. 
 
	        
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