Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Ein kurzer Ton bedeutet: 
„ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“) 
Zwei kurze Töne bedeuten: 
Oich richte meinen Kurs nach Backbord“ 
Drei kurze Töne bedeuten: 
Q#ich gehe mit voller Kraft rückwärts“. 
Die Anwendung dieser Signale ist freigestellt; werden sie jedoch angewendet, 
so muß das Manöver des Schiffes dem gegebenen Signale entsprechen. 
Artikel 20. 
Ohne Rücksicht auf irgend eine der vorstehenden Vorschriften muß jedes 
Schiff, einerlei, ob # oder Dampfschiff, beim Ueberholen eines anderen 
dem letzteren aus dem Wege gehen. 
Artikel 21. 
In engen Fahrwassern muß jedes Dampfschiff, wenn es ohne Gefahr aus- 
führbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte 
halten, welche an seiner Steuerbordseite liegt. 
Artikel 22. 
In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften eins von zwei Schiffen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere seinen Kurs bei- 
behalten. 
Artikel 23. 
Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rück- 
sicht auf alle Gefahren der Schiffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere 
Umstände genommen werden,) welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein 
Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen. 
  
  
Unter keinen Umständen darf ein Schiff die nöthige Vorsicht 
verabsäumen. 
Artikel 24. 
Keine dieser Vorschriften soll ein Schiff oder den Rheder, den Führer oder 
die Mannschaft desselben von den Folgen einer Versäumniß im Gebrauche von 
Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder überhaupt 
von den Folgen der Versäumniß irgend einer Vorsichtsmaßregel befreien, welche 
durch die gewöhnliche seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände 
des Falles geboten wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.