Reichsgerichtliche Entscheldungen. " 147
cher Weise anfechtbar, wie die freiwillige Uebernahme
einer Verpflichtung zur Pfandbestellung, auch wenn
der ihr zum Grunde liegende Schuldtitel selbst nicht
angefochten werden kann. S. 1 231/82. Urtheil
vom 6. Mai 1882. (Konk.-Ordn. §. 23, Nr. 2).
6) Patentgesetz vom 25. Mai 1877.
Der §. 5 des Reichspatentgesetzes versagt dem
nach §. 3 erwirkten Reichspatente demjenigen gegen-Über
jede Wirkung, welcher zur Zeit der Anmeldung
des Patentinhabers die Erfindung im Inlande bereits
in Benutzung genommen oder deren Benutzung vorbereitet
hatte, und zwar ohne nach der Art der Benutzung
zu unterscheiden.
Im Gegensatze hierzu soll, wenn ein Londespatent
nach §. 42 in ein Reichspatent umgewandelt
worden ist, durch letzteres derjenige, welcher
die Erfindung zur Zeit ihrer Anmeldung ohne Verletzung
eines Patentrechts benutzte oder die zur Benutzung
erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte,
nur in dieser Benutzung nicht beschränkt werden.
Nach dieser Uebergangsbestimmung sind mithin keine
Erweiterungen des Besitzstandes, sondern nur Fortsetzungen
derjenigen Art der Benutzung statthaft,
welche vor der neueren Anmeldung bereits begonnen
oder vorbereitet war. Diese Art der Benutzung kann
aber nicht dahin verstanden werden, daß das Gesetz
ausschließlich die thatsächliche Benutzung der Erfindung
habe treffen, also bei der wirklichen Benutzung
den Umfang des effectiven Besitzstandes und bei der
blos vorbereitenden den Umfang der Vorbereitungshondlung
zur Zeit der Umwandlung des Landespatents
als Gränze haben zlehen wollen; vielmehr ist
der Umfang der zur Benutzunng getroffenen
Veranstaltungen — die Benutzbarkeit — maßgebend.
S. III 492/81. Urtheil vom 25. April
1882. (Reichspatentgesetz 88. 3, 5, 42).
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