Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  "  147

cher  Weise  anfechtbar,  wie  die  freiwillige  Uebernahme
einer  Verpflichtung  zur  Pfandbestellung,  auch  wenn
der  ihr  zum  Grunde  liegende  Schuldtitel  selbst  nicht
angefochten  werden  kann.  S.  1  231/82.  Urtheil
vom  6.  Mai  1882.  (Konk.-Ordn.  §.  23,  Nr.  2).

6)  Patentgesetz  vom  25.  Mai  1877.

Der  §.  5  des  Reichspatentgesetzes  versagt  dem
nach  §.  3  erwirkten  Reichspatente  demjenigen  gegen-Über
  jede  Wirkung,  welcher  zur  Zeit  der  Anmeldung
des  Patentinhabers  die  Erfindung  im  Inlande  bereits
in  Benutzung  genommen  oder  deren  Benutzung  vorbereitet
  hatte,  und  zwar  ohne  nach  der  Art  der  Benutzung
zu  unterscheiden.

Im  Gegensatze  hierzu  soll,  wenn  ein  Londespatent
  nach  §.  42  in  ein  Reichspatent  umgewandelt
  worden  ist,  durch  letzteres  derjenige,  welcher
die  Erfindung  zur  Zeit  ihrer  Anmeldung  ohne  Verletzung
  eines  Patentrechts  benutzte  oder  die  zur  Benutzung
  erforderlichen  Veranstaltungen  getroffen  hatte,
nur  in  dieser  Benutzung  nicht  beschränkt  werden.
Nach  dieser  Uebergangsbestimmung  sind  mithin  keine
Erweiterungen  des  Besitzstandes,  sondern  nur  Fortsetzungen
  derjenigen  Art  der  Benutzung  statthaft,
welche  vor  der  neueren  Anmeldung  bereits  begonnen
oder  vorbereitet  war.  Diese  Art  der  Benutzung  kann
aber  nicht  dahin  verstanden  werden,  daß  das  Gesetz
ausschließlich  die  thatsächliche  Benutzung  der  Erfindung
  habe  treffen,  also  bei  der  wirklichen  Benutzung
den  Umfang  des  effectiven  Besitzstandes  und  bei  der
blos  vorbereitenden  den  Umfang  der  Vorbereitungshondlung
  zur  Zeit  der  Umwandlung  des  Landespatents
  als  Gränze  haben  zlehen  wollen;  vielmehr  ist
der  Umfang  der  zur  Benutzunng  getroffenen
Veranstaltungen  —  die  Benutzbarkeit  —  maßgebend.
  S.  III  492/81.  Urtheil  vom  25.  April
1882.  (Reichspatentgesetz  88.  3,  5,  42).

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