Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gläubiger  —  2
8  längerung  der  Inventarfrist  zu  be-2005



2006

antragen,  so  hat  ihm  auf  seinen
Antrag  das  Nachlaßgericht  eine  neue
Inventarfrist  zu  bestimmen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  von  der
Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den
die  Inventarfrist  bestimmt  worden
ist,  ohne  sein  Verschulden  Kenntnis
nicht  erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Beseitigung  des
Hindernisses  und  spätestens  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende

der  zuerst  bestimmten  Frist  gestellt

werden.

Ver  der  Entscheidung  soll  der
Nachlaßg.,  auf  dessen  Antrag  die
erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn
thunlich  gehört  werden.  1997,  1998.
Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche
  Unvollständigkeit  der  im  Inventar
  enthaltenen  Angabe  der  Nachlaßgegenstände
  herbei  oder  bewirkt  er
in  der  Absicht,  die  Nachlaßg,  zu  benachteiligen,
  die  Aufnahme  einer  nicht

bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit,  so

haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt.  Das  Gleiche  gilt,

wenn  er  im  Falle  des  §  2003  die

Erteilung  der  Auskunft  verweigert

oder  absichtlich  in  erheblichem  Maße

verzögert.

Ist  die  Angabe  der  Nachlaßgegenstände

  unvollständig,  ohne  daß  ein
Fall  des  Abs.  1  vorliegt,  so  kann
dem  Erben  zur  Ergänzung  eine  neue
Inventarfrist  bestimmt  werden.  2013.
Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines

Nachlaßg.  vor  dem  Nachlaßgerichte  den
Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die
Nachlaßgegenstände  so  vollständig

angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.

Der  Erbe  kann  ver  der  Leistung

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2009

2011

2012

2013

 

 

 

 

 

 

Gläubiger

des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung
des  Eides,  so  haftet  er  dem  G.,  der
den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  weder  in
dem  Termine,  noch  in  einem  auf  Antrag
  des  G.  bestimmten  neuen  Termin
erscheint,  es  sei  denn,  daß  ein  Grund
vorliegt,  durch  den  das  Nichterscheinen
in  diesem  Termine  genügend  entschuldigt
  wird.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides

kann  derselbe  G.  oder  ein  anderer
G.  nur  verlangen,  wenn  Grund  zu
der  Annahme  besteht,  daß  dem  Erben
nach  der  Eidesleistung  weitere  Nachlaßgegenstände
  bekannt  geworden  sind.
Ist  das  Inventar  rechtzeitig  errichtet
worden,  so  wird  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßg.
vermulet,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalls
weitere  Nachlaßgegenstände  als  die
angegebenen  nicht  vorhanden  gewesen
seien.
Dem  Fiskus  als  g.  Erben  kann  eine
Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.
Der  Fiskus  ist  den  Nachlaßg.  gegenüber
  verpflichtet,  über  den  Bestand
des  Nachlasses  Auskunft  zu  erteilen.
Einem  nach  den  §§  1960,  1961  bestellten
  Nachlaßpfleger  kann  eine
Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.
Der  Nachlaßpfleger  ist  den  Nachlaßg.
gegenüber  verpflichtet,  über  den  Bestand
  des  Nachlasses  Auskunft  zu
erteilen.  Der  Nachlaßpfleger  kann
nicht  auf  die  Beschränkung  der  Haftung
des  Erben  verzichten.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für
den  Nachlaßverwalter.

Haftet  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  1973  bis  1975,
1977  bis  1980,  1989  bis  1992  keine
Anwendung;  der  Erbe  ist  nicht  be-