Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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g. 3. 
Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung 
angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, 
soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militär- 
behörden überlassen. 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remonte- 
depots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie 
den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen 
Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesre icrungen übertragen werden. 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen 
dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kan- 
tonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und 
von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe 
sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und 
Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln 
zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. 
S. 4. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf 
Grund desselben alassenen nordnungen zu überwachen. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher 
Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Ge- 
biete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler 
oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der 
Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Kaz- 
regeln zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nöthigen- 
falls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit In- 
weisungen zu versehen. # 
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der 
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegenseitig zu unterstützen. 
  
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. 
a. Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen. 
S. 6. 
· Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren Seuche leiden, 
ist verboten. 67 
Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem 
1 den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, 
o kann
	        
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