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1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heim-
gesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten
oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr
einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;
2. der Verkehr mit Thieren im Grenbezirr solchen Bestmmungen unter-
worfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer
Weiterverbreitung der Geuche vorzubeugen.
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch
auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug
öffentlich bekannt zu machen.
b. Viehrevisionen.
G. 8.
Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung,
so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und
eine regelmäßige Kontrole über den Ab= und Zugang der durch die Seuche
gefährdeten Thiere angeordnet werden.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a. Anzeigepflicht.
G. 9.
Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer
der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen ver-
dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit
besürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier
F— Drten. an welchen die çhah 4 Thiere besteht, fern
zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demsenigen ob, welcher in Vertretung des
Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte
befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Ge-
wahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betrefien en Gehöfte, Stallungen,
Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen
verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Töhierheilkunde
beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig
mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder
thierischer Bestandtheile sich beschästigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Ein-
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r der Ansteckung