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träge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen
Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen
voer in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht
werden.
III. Strafvorschriften.
K. 65.
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer
Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer
übertragbaren Seuche leiden.
eben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein-
geführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
2. wer der Vorschrift der §#. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Aus-
bruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als
24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die
verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung
fremder Thiere besteht, fern zu halten
3. wer den Vorschriften der §# 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte,
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vor-
schriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt,
dieselben sofort unschädlich zu beseitigen;
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hauzthiere in den I#§. 34,
35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften im F. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder
gelshied rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich
eseitigt;
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines
Schafes vornimmt;
7. wer gegen die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschilleuche,
Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Ge-
schlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt.
**)
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr-
beschränkungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein-
eführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob
4t dem Verurtheilten gehören oder nicht.