Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 167 — 
träge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen 
Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen 
voer in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht 
werden. 
III. Strafvorschriften. 
K. 65. 
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer 
Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer 
übertragbaren Seuche leiden. 
eben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein- 
geführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. 
2. wer der Vorschrift der §#. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Aus- 
bruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 
24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die 
verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung 
fremder Thiere besteht, fern zu halten 
3. wer den Vorschriften der §# 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, 
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an 
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vor- 
schriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, 
dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hauzthiere in den I#§. 34, 
35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften im F. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder 
gelshied rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich 
eseitigt; 
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines 
Schafes vornimmt; 
7. wer gegen die Vorschrift des §. 50 Pferde, welche an der Beschilleuche, 
Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Ge- 
schlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt. 
**) 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach 
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr- 
beschränkungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein- 
eführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
4t dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.