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Reichs-Gesetzblatt.
& 19.
Jnhalt: Gesehz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten. S. 181. — Verordnung,betreffend
die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten. S. 183.
(Nr. 1392.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs.
Vom 25. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
. 1.
Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes ist verpflichtet, die Ankunft
des Schiffes in einem zu dem Amtöbezirke eines deutschen Konsulats gehörigen
Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen dem Konsul
mündlich oder schriftlich zu melden.
Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage,
die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.
g. 2.
Die Meldungen sind nicht erforderlich, wenn das Schiff den Hafen nur
angelaufen hat, um
1. auf Wind oder Gezeit zu warten,
2. den Bedarf an Proviant, Wasser oder Ausrüstungsmaterial zu ergänzen,
3. Lootsen einzunehmen oder abzusetzen,
4
Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen, sofern der hiermit
verbundene Aufenthalt nicht länger als 48 Stunden währt,
5. Briefe oder Orders in Empfang zu nehmen oder abzusenden,
6. etwaigen Polizei-, Joll= oder anderen am Orte bestehenden Vorschriften
nachzukommen.
Reichs-Gesezbl. 1880. 36
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1880.