Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 184 — 
G. 3. 
Bei der Abmeldung ist anzuzeigen: 
1. der Bestimmungsort des Schiffes, 
2. ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter 
summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände, 
3. der Tag der Ausklarirung. 
G. 4. 
Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes 
zu unterschreiben. 
S. 5. 
Genügt der Inhalt der Meldung dem Konsul nicht, so hat der Schiffs- 
führer dieselbe auf ergangene Aufforderung nach Maßgabe der obigen Bestim- 
mungen baldthunlichst zu vervollständigen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 28. Juli 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.