Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Sonstige  Versorgung  des  Wirtschaftslebens.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werd
die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Titer  gelean
oder  nicht.  horen

§  11.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  11.  Januar  1917  in  Kraft.

Kbänderung
der  Kusführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung
betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntwein  erzeugung,
vom  15.  Kpril  1915.  "

Vom  22.  Januar  1917.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts
  vom  22.  Mai  1916  werden  die  Ausführungsbestimmungen  vom  15.  April  1915
zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugun
vom  31.  März  1915  unter  Aufhebung  der  Anderungen  vom  29.  Februar,  14.  März
und  13.  Dezember  1916  wie  folgt  geändert:

Artikel  I.
Die  Nummer  2  des  F  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  Die  Verwendung  des  auf  Grund  von  Abs.  1  zur  Versteuerung  freigegebenen
Branntweins  zu  anderen  als  den  angegebenen  Zwecken,  insbesondere  die  Abgabe
in  unverarbeitetem  Zustande  sowie  die  Herstellung  von  alkoholischen  Getränken
und  von  Liköressenzen  ist  verboten.  Apotheken  dürfen  indessen  den  Branntwein
in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Liter  im  einzelnen  an  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte,
und  Hebammen,  ferner  nach  ärztlicher,  zahnärztlicher  oder  tierärztlicher  schriftlicher
Anweisung  unverarbeitet  abgeben.

Artikel  II.

Der  3  3  erhält  folgende  Fassung:

1.  In  den  Fällen  des  §  2  ist  der  für  den  Ort  des  Gerwerbebetriebs  zuständigen
Steuerstelle  eine  Anmeldung  des  Inhabers  des  Betriebs,  für  den  der  Alkohol  bestimmt
  ist  (5  2  Abs.  1,  a—-),  zu  übergeben,  die  enthält:  ·

a)  die  Menge,  deren  Versteuerung  beantragt  wird.

b)  den  Zweck,  zu  dem  der  Branntwein  verwendet  werden  soll,

Tc)  die  Erklärung,  daß  dem  Verbraucher  bekannt  ist,  daß  eine  Verwendung
zu  einem  anderen  als  dem  unter  b  angegebenen  Zwecke  verboten  ist,

d)  die  genaue  Bezeichnung  des  Betriebs,  in  dem  die  Verwendung  des  Branntweins
  erfolgen  soll  (Name  oder  Firma,  Name  des  Betriebsleiters,  Ort,
Straße  und  Hausnummer)h,

e)  die  Unterschrift  des  Betriebsleiters;  die  Steuerstelle  kann  deren  Beglaubigung
  durch  die  Ortspolizeibehörde  verlangen.

Die  Steuerstelle  hat  die  Anmeldung,  wenn  sich  bei  der  Prüfung  keine  Bedenken
ergeben,  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  mit  einer  Bescheinigung  über  die  zur
Versteuerung  freizugebende,  in  Buchstaben  zu  bezeichnende  Alkoholmenge  zu  versehen
  und  sie  sodann  dem  Gewerbetreibenden  zurückzugeben,  der  die  Versteuerung
des  Branntweins  bei  einer  beliebigen  Steuerstelle  vornehmen  lassen  kann.  Die  im
§#  2  Abs.  1  unterc,  e  und  k  aufgeführten  Gewerbetreibenden  haben  die  Anmeldungen
doppelt  vorzulegen  (vergl.  Ziffer  3  Abs.  1).  »

2.Dieim§2Abs.luntercunddausgeführtenGewerbetreibkndendurfen
bisaufweiteresmonatlichnichtmehralsVzkderimBetriebsIahrlIlZM

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